Allgemeine Stromlieferungsbedingungen
§ 1 Stromlieferung
(1) Die Lieferung von Strom erfolgt zur Deckung des gesamten Bedarfs des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die elektrische Energie für seine Nutzungseinheit ausschließlich vom Lieferanten zu beziehen. Das Recht des Kunden zur Deckung des Bedarfs mit eigenerzeugtem Strom aus regenerativen Energiequellen, Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung oder aus Eigenanlagen zur Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Versorgung durch den Lieferanten (Notstromaggregate) bleibt unberührt. Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, die vereinbarte Elektrizitätsleistung ab Vertragsbeginn zur Verfügung zu stellen. Eine Änderung der Leistungsanforderung bedarf einer besonderen Vereinbarung. Sind hiermit kostenrelevante technische und organisatorische Maßnahmen und damit einhergehend Kostenveränderungen verbunden, wird der Lieferant dem Kunden die erforderlichen Maßnahmen und die damit einhergehenden Kostenveränderungen vorstellen und eine entsprechende Kostenübernahme und Vertragsanpassung vereinbaren. Im Anschluss an eine Einigung wird der Lieferant die Veränderungen zeitnah umsetzen.
(3) Die Belieferung hat zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos φ = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Anderenfalls kann der Lieferant den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen oder den Ersatz ihm entstehender Mehrkosten verlangen.
§ 2 Zutrittsrecht
Der Kunde verpflichtet sich, dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten, des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers nach vorheriger Benachrichtigung den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Überprüfung der technischen Einrichtungen, für die Ablesung oder das Auswechseln und Überprüfen der Messeinrichtung oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte nach diesem Vertrag erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang im jeweiligen Haus erfolgen. Im Falle der Ablesung der Messeinrichtungen muss sie mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
§ 3 Messung
(1) Der Lieferant schließt seine Elektrizitätserzeugungsanlage an die Kundenanlage der von ihm versorgten Gebäude an. Die Kundenanlage wird so erstellt oder umgebaut, dass die gesamte Stromabnahme aus dem Verteilernetz und die Einspeisung des Lieferanten in dieses Verteilernetz durch einen Zweirichtungszähler erfasst werden.
(2) Die Messstellen, die den Verbrauch der Letztverbraucher messen, die aus der Kundenanlage Elektrizität beziehen, sind Unterzähler im Sinne des § 4 Abs. 3b KWKG und des § 20 Abs. 1d EnWG. Sie müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.
(3) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Der Kunde verpflichtet sich, Verlust, Sachbeschädigung oder Störung der Messeinrichtung dem Lieferanten mitzuteilen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Lieferanten zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
(4) Der Lieferant kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Lieferant darf bei einemberechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
Ist eine Ablesung durch den Lieferanten oder den Messstellenbetreiber nicht möglich, kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
(5) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Zeigt eine Messeinrichtung nicht oder fehlerhaft an, so schätzt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten Ablesung; die tatsächlichen Verhältnisse werden angemessen berücksichtigt. Ansprüche aufgrund von Fehlern der Messeinrichtung oder der Abrechnung sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum nachgewiesen werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
§ 4 Lieferstörungen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, den vereinbarten Elektrizitätsbedarf des Kunden zu befriedigen und ihm die Elektrizität für die Dauer des Liefervertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Lieferant durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung gehindert ist. Satz 2 gilt entsprechend, soweit die Unterbrechung der Lieferung zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist.
(2) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des vorgelagerten Netzes einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Lieferant von seiner Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Lieferanten beruht. Der Lieferant ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
(3) Bei Versorgungsstörungen, die durch den Kunden oder Dritte, die Zugang zur Kundenanlage haben, verursacht wurden, wird der Lieferant eine unverzügliche Störungsbehebung veranlassen, wenn die Art oder der Umfang der Versorgungsstörung dies erfordert. Ansonsten wird der Lieferant die Störungsbehebung veranlassen, nachdem der Kunde dem Lieferanten die Übernahme der Kosten bestätigt hat.
(4) Der Kunde unterrichtet den Lieferanten unverzüglich über Störungen.
§ 5 Einstellung der Lieferung und außerordentliche Kündigung
(1) Der Lieferant ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung einzustellen, wenn der Kunde den Bestimmungen dieses Vertrages in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwider handelt und die Einstellung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung und gleichzeitiger Androhung, die Versorgung einzustellen, ist der Lieferant berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn es sich um unerhebliche Vertragsverstöße handelt oder die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Beginn der Unterbrechung der Belieferung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(3) Der Lieferant ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wieder- holten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist der Lieferant zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde.
(4) Der Lieferant stellt im Falle des Fortbestands des Vertrages die Versorgung unverzüglich wieder her, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden, wobei die pauschale Berechnung einfach nachvollziehbar sein muss.
(5) Der Kunde und der Lieferant können diesen Vertrag ansonsten nur aus wichtigem Grund vor Ablauf der Vertragsdauer mit schriftlicher Erklärung fristlos kündigen.
§ 6 Kundenanlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Anschlusssicherung (Kundenanlage) ist der Kunde verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Kunden stehen.
(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften, den behördlichen Bestimmungen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Lieferanten nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Anschlusssicherung und Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.
(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können vom Lieferanten plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Lieferanten vom Kunden zu veranlassen.
(4) In den Leitungen zwischen dem Ende der Anschlusssicherung und dem Zähler darf der Spannungsabfall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorgeschalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hundert betragen.
(5) Der Lieferant ist berechtigt, die Kundenanlage vor und, um unzulässige Rückwirkungen auf seine oder Einrichtungen Dritter auszuschließen, auch nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung übernimmt der Lieferant keine Haftung für die Mangelfreiheit der Kundenanlage.
§ 7 Haftung
(1) Soweit der Lieferant für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, und
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Lieferanten gegenüber seinen Kunden auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 vom Lieferanten versorgten Kunden;
2. 10 Millionen Euro bei bis zu 25.001 bis 100.000 vom Lieferanten versorgten Kunden;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 vom Lieferanten versorgten Kunden;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million vom Lieferanten versorgten Kunden;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million vom Lieferanten versorgten Kunden.
In diese Höchstgrenze werden auch Schäden von Anschlussnehmern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Kunden anzuwenden, die diese gegen einen dem Netzanschluss des Lieferanten vorgelagerten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung solcher Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je nach Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat ein solcher Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von anderen als Haushaltskunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Lieferant ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen vorgelagerten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Lieferanten, der den Kunden versorgt, oder eines vorgelagerten Netzbetreibers, gegen den der Kunde Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Kunden auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von anderen als Haushaltskunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des vorgelagerten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Kunde hat den Schaden unverzüglich dem Lieferanten oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.
§ 8 Zahlung, Aufrechnung
(1) Rechnungen des Lieferanten werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- oder Vorauszahlungsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern (a) der in einer Rechung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und (b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt.
Satz 1 Ziffer 2 gilt nur solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
(3) Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
(4) Die Vertragsparteien sind berechtigt, bei einer voraussichtlichen Änderung der Jahreskosten unter Darlegung der Gründe eine angemessene Anpassung der Vorauszahlung zu verlangen.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Vertragspartner, der Zahlung verlangen kann berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Der Zinssatz beläuft sich auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn der Kunde nicht Verbraucher ist.
§ 9 Rechtsnachfolge
Tritt an die Stelle des Lieferanten ein anderes Unternehmen in die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel des Lieferanten ist dem Kunden mitzuteilen. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Mitteilung folgenden Monats zu kündigen.
§ 10 Unwirksame Klauseln; Anpassung des Vertrages
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, der allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Strom oder der TAB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.
Wenn sich infolge technischer oder wirtschaftlicher Veränderung die Voraussetzungen, unter denen die Vertragsbedingungen vereinbart worden sind, grundlegend ändern und wenn infolgedessen einer Partei die Beibehaltung von Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die gemeinsamen auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen gerichteten Absichten der Vertragsparteien nicht mehr erfüllt werden, ist eine angemessene Anpassung des Vertrages zu vereinbaren.